Wer ist verantwortlich für die Ladungssicherung?
Verantwortung Ladungssicherung: alle rechtlichen und relevante Grundlagen
Fahrer, Halter, Frachtführer, Verlader und Absender: Wenn eine Fracht die Reise antreten muss, dann sind hier alle gefragt. Der Gesetzgeber hat sich eine Kette der Verantwortung erdacht, die das Gut auf der gesamten Reise begleiten muss. Und da Unwissenheit noch immer nicht vor Strafe schützt, haben wir dir in diesem Artikel eine Breitband-Beschreibung zurechtgelegt, die alle wichtigen Gesetze, Normen und Vorschriften eingehend behandelt. Wer ist wann in der Verantwortung bei der Ladungssicherung?
Wer trägt die Verantwortung?
Fahrer, Halter oder der Verlader? Einige Mythen ranken sich um das Thema. Wer ist, wofür bei der Ladungssicherung verantwortlich? Frei nach dem Motto: „Habe ich nicht gesehen / wahr ich nicht“ kommt es immer in einem Schadenfall immer wieder zu mitunter teuren und gefährlichen Überraschungen. Sehen wir uns die verschiedenen Zuständigkeitsbereiche bei der Ladungssicherung einmal genauer an:
Fahrer des Transports
Der Fahrer hat die Aufgabe, das Gut sicher von A nach B zu bringen. Mitunter ist er auf den Verlader angewiesen, der beim Be- und Entladen hilft. Als Angestellter steigt er dafür in das Fahrzeug seines Chefs – bei ihm laufen also alle Sicherheitsmaßnahmen zusammen. Der Fahrer des Transporters steht also komplett in der Pflicht, denn:
- Er muss sich vom einwandfreien Zustandes des Fahrzeugs vergewissern und muss sein Fahrzeug auch auf die Lenkfähigkeit, die Lastenverteilung sowie die Stabilität prüfen.
- Er muss sich von der Ladungssicherung überzeugen – auch, wenn ein anderer Verlader das Fahrzeug beladen hat (§ 23 StVO).
- Der Fahrer muss gemäß seiner Ladung sicher fahren.
- Er muss regelmäßig die Ladungssicherung auch während der Fahrt prüfen und gegebenenfalls richten.
- Zudem hat er selbstständig seine maximale Zuladung im Auge zu behalten – bedeutet auch hier muss er eigenverantwortlich prüfen und gegebenenfalls handeln (betrifft Gesamtgewicht, Nutzlast sowie Achslast).
Im Grunde bedeutet das nichts anderes, dass der Fahrer vor Fahrantritt sein Fahrzeug, die Ladungssicherung und die Papiere sowie die Zurrwerkzeuge kontrolliert. Sind Mängel festzustellen, hat er die Pflicht, auf diese aufmerksam zu machen, diese zu beheben (zum Beispiel einen neuen Zurrgurt nutzen) oder auch das Fahrzeug stehenzulassen. Der Fahrer ist komplett für das gesamte Fahrzeug und auch die Ladungssicherung verantwortlich.
Siehe auch: § 22 StVO / § 23 StVO
Nice to know zum Thema Plomben: Nur der Fahrer darf in Ausnahmefällen, zum Beispiel im Rahmen der Ladungssicherung, die diebstahlsicheren Plomben öffnen. Anders bei den Plomben für den Zoll: in diesem Falle darf nur der Zoll beziehungsweise die Polizei diese öffnen. |
Halter des Transportfahrzeuges
Der Halter des Fahrzeugs ist für die Sicherheit und die Verkehrstüchtigkeit seines Fahrzeugs zuständig. Und auch dafür, dass der Fahrer (zum Beispiel in einem Betrieb) in der Lage ist, dieses Fahrzeug zu führen. Er muss also einen geeigneten Fahrer für das Fahrzeug wissen – das beinhaltet auch die Schulung, die alle 5 Jahre stattfindet. Ist ein Fahrer trotz Prüfung und Schulung unsicher oder in einer anderen Art und Weise beeinträchtigt, darf der Halter diesen Fahrer nicht einsetzen und muss einen Ersatz für ihn finden.
Siehe auch: § 30 StVZO / § 31 StVZO
Der Verlader
Obgleich der Fahrer ebenfalls für die richtige Ladungssicherung verantwortlich ist, hat auch der Verlader verschiedenen Pflichten, denen er nachkommen muss. Hierzu gehören:
- Bei der Verladung muss auch die richtige Verpackung einbezogen werden.
- Der Verlader muss das Verrutschen, Fallen, oder Verschieben der Ladung verhindern.
- Auch die Pflicht zum Verladen (Verladepflicht) kann der Verlader an fähige dritte abgeben – das kann auch der Fahrer sein – entbindet es den Verlader hier dennoch nicht, die Ladungssicherung für seine eigene Absicherung zu prüfen.
Siehe auch: § 22 StVO / § 412 HGB / § 823 / § 831 BGB
Nice to know: Sieht ein Verlader, dass der Fahrer nicht genügend Mittel für die Ladungssicherung vorrätig hat oder Zurrgurte unter anderem die Ablegereife erreicht haben, bietet es sich an, dem Fahrer entsprechenden Material auf Rechnung mitzugeben. Käme es zu einem Unfall aufgrund eines mangelhaften Zurrgurtes, steht hier auch der Verlader dafür gerade. |
Welche Strafen sind möglich?
Die Transportsicherung möchte, dass der Verlader, der Fahrzeughalter und auch der Fahrer die Ladungssicherung Hand in Hand umsetzen – zudem, vier Augen sehen immer mehr als zwei. Der Gesetzgeber hat diese strengen Richtlinien nicht umsonst geschaffen und immer wieder kommt es vor, dass statt vier, gar kein Auge hingesehen hat. Die Strafen sind also entsprechend empfindlich:
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Personenschaden: Einen Personenschaden setzt der Gesetzgeber mit dem Austritt von gefährlichen Stoffen frei. Wenn dies passiert, können gleich alle drei, also der Fahrer, der Verlader und auch der Fahrzeughalter des Fahrzeugs strafbar machen. Fest geschrieben steht dies, in dem § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung), $ 222 StGB (fahrlässige Tötung) und auch im § 328 StGB (unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie mit anderen gefährlichen Gütern § 328 StGB). Kommt es zu einem Personenschaden, kann dieser mit einer Geldstrafe oder auch mit einer (mehrjährigen) Freiheitsstrafe belangt werden.
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Verkehrskontrolle: Die geliebte Verkehrskontrolle – die bei unsachgemäßer Sicherung der Ladung zu einer Untersagung der Weiterfahrt führen kann, wie es im Amtsdeutsch heißt. Zudem: Werden Mängel festgestellt, kann die zu einer Verkehrsordnungswidrigkeitsanzeige mit Punkten und Bußgeld führen.
- Sachschaden: Ein Sachschaden, der durch eine unzureichende Ladungssicherung verursacht wurde, beispielsweise durch das Herabfallen der Ware von dem Transportfahrzeug, wird ebenfalls mittels einer Verkehrsordnungswidrigkeitsanzeige mit Punkten und entsprechendem Bußgeld belangt.
Hieraus wird deutlich, welche weitreichenden Konsequenzen eine ungesicherte oder fehlerhafte Ladungssicherung haben kann – sitzt hier in erster Linie zunächst der Fahrer in der Patsche, muss das nicht unbedingt bedeuten, dass der Verlader oder auch der Halter nicht ebenso herangezogen werden können. Das lässt sich nur im Einzelfall beurteilen beziehungsweise – besser nicht. Nachfolgend die entsprechenden Gesetze in ihrer Ausführlichkeit:
Gesetzliche Vorschriften Ladungssicherung
Die gesetzlichen Vorschriften der Ladungssicherung teilen sich in zwei gewichtige Bereiche: das Zivilrecht und das öffentliche Recht. Während für den Absender und den Frachtführer das HGB und CMR (internationales Zivilrecht) zuständig sind, sind für den Fahrer, den Verlader und den Halter die StVO und die StVZO des öffentlichen Rechtes wegweisend.
CMR bei der Transportsicherung
Übersetzt bedeutet CMR „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr“. Dies meint die Vorschriften für den Gütertransport über die Straße auch über Ländergrenzen hinweg. Dies können auch Vertragsstaaten (selbst einer) sein. Auch wenn das CMR keine direkten Verpflichtungen und Richtlinien betreffend der Ladungssicherung enthält, können bei Schäden, Unfällen und Missständen die Frachtführer sowie der Absender des Gutes zivilrechtlich belangt werden. Hierbei ist der Frachtbrief wegweisend.
Nice to know über Gefahrgut: Gefahrgut wird noch einmal mit Sonderregeln belegt. Diese finden sich in den Paragrafen 17 – 34 a GGVSEB, also der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt. Diese Richtlinien beinhalten auch die rechtlich gültige Kennzeichnung von Gefahrgut und allgemeine sowie besondere Richtlinien. |
§ 31 StVZO
Der Paragraf 31 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung richtet sich an den Halter eines Fahrzeugs. Umschrieben ist hier festgelegt, dass der Halter des Fahrzeugs sicher gehen muss, dass das Fahrzeug für den Transport geeignet ist und auch, dass es verkehrssicher zu sein hat. Der Halter des Fahrzeugs darf sonst die Inbetriebnahme des Fahrzeugs (also etwa das Verlassen des Betriebsgeländes) nicht anordnen. Hier nimmt der Gesetzgeber den Halter schon „ab Werk“ in die Pflicht, sich vollumfänglich um seinen Fuhrpark zu kümmern.
412 HGB
Dieser Paragraf richtet sich vornehmlich an den Frachtführer und an den Absender der Ladung. Im § 412 Handelsgesetzbuch geht es um das ordnungsgemäße Verpacken der Ware – auch auf Palette. Der Paragraf nimmt hier also den Händler / Absender in die Pflicht, die gesamten Güter so zu verpacken, dass beim Be- und Entladen, als auch bei dem Transport selbst, absolute Transportsicherung vorhanden ist. Der Frachtführer hingegen muss Sorge dafür tragen, dass die zu versendenden Güter verkehrssicher verladen werden können – dies gilt auch für das Einbeziehen des Gesamtgewichtes und er Achslast. Und der Fahrer selbst hat dieses vor Abfahrt zu kontrollieren und gegebenenfalls muss er die Güter einer Nachkontrolle unterziehen.
§ 22 / 23 StVO
Bei der Straßenverkehrsordnung werden die Verlader und auch die Fahrer bedacht. Im Paragraf 23 steht geschrieben, dass der Fahrer höchstselbst für eine freie Sicht des verantwortlich ist. Das meint, dass keine Ladung, der Zustand selbst oder auch Geräte den Fahrer bei seiner Sicht behindern dürfen. Das gesamte Fahrzeug, Zug oder auch das Gespann inklusive der Ladung muss zwingend vorschriftsmäßig der Verkehrssicherheit genügen.
Der Paragraf 22 Absatz 1 stürzt sich auf die Ladungssicherung, welche auch bei einer Vollbremsung oder eines akuten Ausweichmanövers fest an Ort und Stelle zu bleiben haben. Das nimmt selbst unnötigen Lärm mit in das Boot. Ein Hinweis folgt auf die anerkannten Regeln der Technik (siehe unten). Nichts darf herabfallen, verrutschen, hinfallen oder umfallen. Hieran siehst du wieder, wie eng Verlader, Versender und Fahrer Hand in Hand arbeiten müssen.
Weitere Normen und Regeln
Im Grunde sind es nicht viele §§, die hier gelten, diese haben es dennoch in sich und sie werden von weiteren Vorschriften und Normen ergänzt. Im Übrigen: wenn du dich für die Ablegereife von Zurrgurten interessierst (interessieren musst) kannst du dir dies in unserem Blogbeitrag ansehen.
VDI 2700
Die Richtlinie 2700 wurde vom VDI, vom Verein deutscher Ingenieure, erstmals 1975 veröffentlicht. 1991 griff as Gericht auf die VDI 2700 zurück und mit dem gefallenen Urteil hat sich diese Richtlinie etabliert. Für Richter, Polizei, Fuhrunternehmen, Berufskraftfahrer und Spediteure ist das Papier seitdem her bindend. Dabei ist es kein Gesetz als solches, die VDI 2700 versteht sich als Regelwerk für anerkannte Ladungssicherung und der dazugehörigen Technik. Die VDI 2700a erschien im Jahre 2011 und gilt als Ausbildungsregelwerk mitsamt praktischen Beispielen und theoretischen Übungen. Die darauf basierende Prüfung ist für Ladungssicherer maßgeblich.
Der Inhalt der VDI 2700 beleuchtet unter anderem die korrekte Berechnung von verschiedenen Kräften auf Packstücke, das richtige Ermitteln von Reibewerten, den sicheren Gebrauch von Zurrmitteln, die Vorstellung von rutschhemmenden Materialien für die Ladungssicherung und die Hilfsmittel hierfür. Weitere Inhalte sind:
- Ladungssicherung für Betonstahl, Getränke, Papprollen, Schüttgüter,
- richtiges Qualitätsmanagement,
- was bei kombiniertem Verkehr zu beachten ist,
- was bei Schwertransporten und Großraumtransporten zu beachten ist,
- wie ein Verteilerplan für Lasten aussehen muss und
- was für Absetzkipperfahrzeuge gültig ist.
DIN-Normen
Zu den weiteren Vorschriften und Regelungen kommen zudem noch DIN-Normen hinzu, die maßgeblich sind. Diese sind nicht nur im Inland, sondern europaweit gültig. Das Ziel ist hier, europaweite Standards zu schaffen. Für die korrekte Ladungssicherung gelten hier:
DIN EN 12195
Welche sich mit den detaillierten Berechnungen sowie sämtlichen Detail der Zurrgurte, Zurrketten und – Seilen befasst. Zudem werden die einzelnen Chemiefasern umschrieben.
DIN EN 12642
Diese Norm beschäftigt sich mit den möglichen Aufbauten der Nutzfahrzeuge.
DIN EN 12640
Und diese Norm befasst sich mit den notwendigen und vorhandenen Zurrpunkte der Transportfahrzeuge.
DGUV 70
Der DGUV – Ein Verband der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung – nimmt Unternehmen mit der DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ in die Verpflichtung, Maßnahmen zur Unfallverhütung umzusetzen. Dies ist seit von 1993 bindend. Die gewerblichen Nutzfahrzeuge müssen demnach für eine bestimmungsgemäße Verwendung ausgerüstet sein. Bedeutet, alle Fahrzeuge benötigen Vorrichtungen, mithilfe das zu transportierende Gut gegen Hin- und Herrollen, Herabfallen, Umfallen oder Verrutschen gesichert werden kann. Kann dies bei einem Fahrzeug nicht gewährleistet werden, so müssen Hilfsmittel für entsprechende Sicherungen eingesetzt werden. Bei älteren Fahrzeugen besteht keine Pflicht zur Nachrüstung, neu zugelassene und sich im Einsatz befindende Fahrzeuge hingegen müssen mit entsprechenden Zurrpunkten ausgerüstet sein. Siehe dazu auch § 22.
In dieser Vorschrift wird auch festgeschrieben, dass die zulässigen gesamten Werte (also die statische Stützlast, Achslast, das Gesamtgewicht und auch die Sattellast) nicht überschritten werden darf (§ 37). Das zu transportierende Gut darf während der Fahrt nicht behindern und muss so gesichert sein, dass bei Bremsmanöver, Ausweichmanövern und unebenen Fahrbahnen keine Gefährdung bestehen kann. Wer sich nicht daran hält, für den kann es teuer werden: Bis zu 10.000 € kann ein Verstoß gegen die DGUV Vorschrift 70 kosten.
CTU-Code
CTU steht für Cargo Transport Unit, bedeutet übersetzt Beförderungseinheit. Dem CTU Code vorausgegangen sind die CTU Packrichtlinien, die 1997 ihr Ende fanden. Der CTU Code beschäftigt sich mit:
- der Ausbildung von Packern,
- Hinweisen, die für die Sicherung und Packen von Gefahrgut relevant sind,
- auch, wie die korrekte Sicherung und Verpackung aussehen muss
- die Grundsätze, welche für das Sichern und den Umschlag der Güter wichtig sind und
- was visuell bei der Prüfung und Überprüfung vor dem Packen beachtet werden muss.
Diese Hinweise und Normen sind dabei ladungsübergreifend und gelten auch, wenn etwa Transportketten stattfinden müssen. Der CTU-Code ist im Transportwesen ein gleichwertiger Partner der VDI 2700.
Wichtige Grundsatzurteile in der Transportsicherung
Einige Urteile, die in der Vergangenheit gesprochen wurden. Gelten als wegweisend und hieraus wird klar, auf was sich das Gesetz beruft. Hier sind drei davon:
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat 1982 schon entschieden, dass der Fahrer und auch der Verlader für die Ladungssicherung nach Paragraf 22 StVO verantwortlich ist. 1989 folgte dann das Oberlandesgericht Düsseldorf, welches feststellt, dass der Fahrzeughalter das Fahrzeug für den Fahrer mit entsprechendem Mitteln für die Ladungssicherung auszustatten hat. Das letzte Urteil, was wichtig ist, verkündete das Oberlandesgericht Koblenz 1991. Der Fahrer hat die Ladungssicherung nach VDI 2700 durchzuführen – dies impliziert, dass die VDI 2700 die bis heute anerkannten und gültigen Regeln der Technik aufweist, sich die § 22 / 23 StVO daran orientieren.
Fazit
Wer im Transportwesen unterwegs ist, muss viel beachten. Er muss sich mit den entsprechenden Fliehkräften, die auf die Ladungssicherung Auswirkung haben auskennen, er muss wissen, wo seine Verantwortung liegt und sollte auch wissen, wer unter Umständen bei anderen Posten in der Verantwortung steht. Das ist besonders in einem Schadensfall von immenser Bedeutung – hier kann es sehr schnell sehr teuer – und auch gefährlich werden.
FAQ
Welches sind die wichtigsten Gesetze für die Ladungssicherung?
- 22 + § 23 + § 30 + § 31 StVO, § 412 HGB, § 823 + § 831 BGB, § 412 HGB, VDI 2700, DIN EN 12195, DIN EN 12642, DIN EN 12640, DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“, CTU-Code.
Wer ist für die Ladungssicherung verantwortlich?
Alle, die am Transport beteiligt sind: Fahrer, Halter, Frachtführer, Verlader und Absender – teils mit abweichenden Aufgabenbereichen.
Was droht bei einem Unfall aufgrund fehlender Ladungssicherung?
Kommen Personen zu Schaden, kann dies sogar eine nach $ 222 StGB fahrlässige Tötung bedeuten. Mängel bei der Transportsicherung können auch mit Bußgeldern und Punkten bestraft werden.
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